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AGBs Holz Palige - unsere Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

§1 Allgemeines:

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung

2. Ergänzend gelten - sofern sie unseren Bedingungen nicht wiedersprechen - die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr. insbesondere die Tegernseer Gebräuche in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.

3. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. 

4. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers, es sei denn sie wurden vom Verkäufer schriftlich anerkannt und bestätigt.

§2 Angebote, Lieferfristen

1. Angebote sind freibleibend bis zur ausdrücklichen Annahme durch uns. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

Alle Aufträge. sowie besondere Vereinbarungen sind erst rechtsgültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Dies gilt für durch Reisende, Beauftragte oder Vertreter vermittelte Aufträge ebenso, wie für unmittelbar erteilte Aufträge.

Die Auftragsbestätigung bestimmt den Inhalt des Vertrages. Als vereinbart gelten stets unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise, soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind. Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Soweit nichts anderes vereinbart ist. gelten sie frei verladen Abgangsort der Ware.

Der Verkäufer hat das Recht, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen. insbesondere aufgrund von allgemeinen Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen. Änderungen der Wechselkurse, Frachten, Zölle usw. eintreten. Bei einer Erhöhung von mehr als 10% des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises ist der Verkäufer verpflichtet, die Kostenänderung im Einzelnen nachzuweisen. Wird eine Einigung nicht innerhalb von 14 Tagen erzielt, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bestimmungen über Lieferzeit und Lieferfrist sind als annähernd zu betrachten. Sie werden von uns so bestimmt, dass sie nach Möglichkeiten eingehalten werden können. Bei Lieferverzögerungen erwächst dem Besteller weder das Recht, vom Lieferungsvertrag zurückzutreten, noch Schadensersatz zu fordern. Der Käufer ist zum Deckungskauf nicht berechtigt.

§3 Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Lieferung trägt der Verkäufer die Gefahr.

Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten.

Die Ware reist, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart ist auf Gefahr des Käufers. Für Selbstabholer geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware über. Mangels besonderer Vereinbarung hat der Käufer die Ware spätestens innerhalb 5 Werktagen nach Bereitstellung zu übernehmen.

Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrenen Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet.

Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht dar auf, ob sie im Werk des Verkäufers oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage: 

Betriebsstörung. Streik. Aussperrung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile, Verkehrsstörungen u. a. ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fall höherer Gewalt und Nachlieferung kann nicht verlangt und braucht nicht nachgewiesen zu werden. Ist die Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich, hat der Verkäufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Annahmeverzug des Käufers und Verkäufers

1. Bleibt eine Aufforderung zur Abnahme an den Käufer 14 Tage erfolglos, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen. Der Käufer haftet dabei für eventuell entgangene Gewinne des Verkäufers.

Bei Leistungsverzug oder einer vom Käufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, kann der Käufer unter angemessener Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit Eingang der Mitteilung an den Verkäufer. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird ausgeschlossen.

§5 Zahlung

1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.

2. Bleibt der Käufer mit fälligen Zahlungen im Rückstand. so sind vom Fälligkeitstage ab, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungen aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Wahrenwert einschließlich Mehrwertsteuer, ohne Fracht und Verpackung. Bei Anlieferung mit eigenen Lastzügen muss die Fracht skontofrei vorgelegt werden.

Insoweit Scheck oder Wechselzahlung vereinbart ist, erfolgt die Annahme zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt. Ebenso erfolgt eine etwaige Abtretung von Forderungen nur sicherheitshalber. nicht an Zahlungs statt. Diskont, Wechselspesen u. Kosten trägt der Käufer. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungen sofort füllig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber herausgenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß §459 Abs. 1 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfang als berechtigt erweist. Im Übrigen darf der Käufer im Fall einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von §459 Abs. BGB nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.

Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

8. Abweichend von bereits vereinbarten Zahlungsbedingungen kann von uns jederzeit Sicherheitsleistung verlangt werden. falls uns nachträglich ungünstige Auskünfte zugehen, wobei es gleichgültig ist, ob sich die Nachrichten auf Tatsachen vor oder nach Vertragsabschluss beziehen. Kommt der Käufer unserem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht nach, so sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt vom Verkauf zurückzutreten. Zu einer Bekanntgabe der uns zugegangenen Auskünfte sind wir nicht verpflichtet.

Rimessen des Käufers oder gibt sie solche, gleichviel aus welchen Gründen vor dem Fälligkeitstermin zurück, so kann der Verkäufer ohne weiteres gegen Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung des Kaufpreises und der erwachsenen Spesen verlangen.

Auch bei berechtigter Mängelrüge darf der Käufer nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Stellenwert entspricht.

§6 Beschaffenheit und Gewährleistung

1. Beanstandungen sind uns genau innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft der Ware beim Empfänger schriftlich oder telegraphisch zu melden. Die Ware muss unangebrochen und ordnungsgemäß gelagert an dem selben Ort zu besichtigen sein, wohin sie von uns gesandt wurde. Entnahmen durch den Käufer gelten als Genehmigung der ganzen Lieferung. Bei berechtigter Mängelrüge kann nur Minderung. Rücknahme oder Ersatz nach unserer Wahl erfolgen.

Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Geht die Ware an Dritte oder ins Ausland, so hat die Prüfung und Abnahme am Versandort zu erfolgen: sie gilt genehmigt. sobald sie den Lagerplatz verlassen hat.

Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN Normen beinhaltet grundsätzlich nur, die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

Wird die Mängelrüge vom Verkäufer anerkannt, so ist der Verkäufer unter Ausschluss von Schadensersatzleistungen, entgangener Gewinne u. dgl. nur zur Preisminderung oder Rücknahme der Ware nach eigener Wahl verpflichtet.

Käufer ist verpflichtet, in jedem Falle, welche Beanstandung auch vorliegt, die Lieferung anzunehmen. Er ist verpflichtet. bis zur Erzielung einer Verständigung die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren. ohne hierfür oder für Ausladen, Abtransport und Lagerung irgendwelche Kosten zu berechnen.

Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.

Nichteinbehaltung der Zahlungsbedingungen entbindet uns von jeder Gewährleistung und von jeder weiteren Erfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen.

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, der Abschluss dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Im Versicherungsfall tritt der Käufer seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an den Verkäufer ab. Die Einstellungen einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Zahlungsstockung, Weiterveräußerung nur mit Zustimmung des Verkäufers. Sofern der Verkäufer die Ware aufgrund der Eigentumsvorbehaltsklausel zurücknimmt, ist der Käufer zur spesen- und frachtfreien Rückgabe verpflichtet und haftet für den Minderwert und entgangenen Gewinn.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947,948 des bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die, im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt: die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut. so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs.3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen bei einen Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 8 Erfüllung und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers und alle übrigen aus dem Geschäft ergebenden Rechte und Pflichten ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers in 63637 Jossgrund (Deutschland).

Für alle sich aus dem Geschäftsverkehr mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten - auch die Gültigkeit abgeschlossener Verträge betreffend - gilt Hanau (Deutschland) als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die Rechtsbeziehungen zu unserem Vertragspartner unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

§ 9 Sonstige Vereinbarungen

1. Sollte eine der getroffenen Vereinbarungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtswirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall. eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

2. Mit Herausgabe dieser Bedingungen sind unsere früheren Verkaufsbedingungen ungültig.

Jossgrund, Januar 2000